Angeschaut
A l l g e m e i n e
V e r k a u f s- u n d L i e f e r b e d i n g u n g e n
gültig ab dem 01.12.2010
Präambel
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge zwischen uns und unseren kaufmännischen und sonstigen unternehmerischen Kunden.
Wir liefern ausschließlich zu unseren nachstehend aufgeführten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Besteller bzw. Käufer (nachfolgend einheitlich: "Besteller") erklärt spätestens mit Entgegennahme der Lieferung bzw. ersten Teillieferung sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Bei späteren Geschäften sind wir nicht verpflichtet, gesondert auf diese Bedingungen hinzuweisen, insbesondere sind wir nicht gehalten erneute Auftragsbestätigungen mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zusammen zu übersenden.
Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 1 Vertragsschluss, Materialangaben und Maße, technische Beratung
Unsere Angebote im Online-Shop sind unverbindlich. Durch Aufgabe einer Bestellung im Online-Shop macht der Besteller ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Der Besteller ist an das Angebot bis zum Ablauf des 3. auf den Tag des Angebots folgenden Werktages gebunden. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Besteller entweder per E-Mail die Annahme erklären oder die Ware dem Besteller zugegangen ist. Der Kaufvertrag mit dem Besteller kommt erst mit unserer Annahme zustande.
Alle in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Maße, Abbildungen und Materialangaben sind unverbindlich. Maß- und Konstruktionsänderungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Allen Maßangaben liegen die handelsüblichen Toleranzen zugrunde und wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass technische Abweichungen bei Fabrikaten gleichen Typs möglich sind.
Technische Beratung ist stets unverbindlich.
§ 2 Lieferung und Gefahrtragung
Die Lieferung erfolgt ab Lager Hamburg oder direkt vom Auslieferungslager oder Sitz des Vorlieferanten. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers auf eine von uns nach freiem Ermessen gewählte Transportart. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Wir sind nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern.
Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Der Eintritt unseres Lieferverzuges richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 3 Vorbehalt der Selbstbelieferung
Für Verträge mit Kaufleuten gilt, dass die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt.
Für Verträge mit Nichtkaufleuten gilt, dass wir im Fall der unverschuldeten nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Selbstbelieferung vom Vertrag ganz oder - im Fall der teilweisen Selbstbelieferung - teilweise zurückzutreten können. Treten wir in einem solchen Fall teilweise zurück, steht dem Besteller das Recht zu, seinerseits von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die erbrachte Teilleistung und/oder die Erbringung der Teilleistungen, wegen der wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind, für ihn kein Interesse haben. Ansprüche der Parteien gegen die jeweils andere auf Ersatz der durch den vollständigen oder teilweise erklärten Rücktritt entstandenen Schäden bestehen nicht.
§ 4 Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich netto, d.h. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Lieferungen mit einem Nettowarenwert (ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) von weniger als € 100,00 behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von € 8,00 vor.
§ 5 Zahlung, Verzugsfolgen
Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, sind alle Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung bei uns eingehend fällig.
Bei Barzahlung oder Zahlungseingang durch Banküberweisung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir einen Nachlass von 2 % Skonto.
Die Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nicht zulässig.
Bei Neukunden sowie Exportlieferungen behalten wir uns die Lieferung per Nachnahme oder Vorkasse vor. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Besteller in einem vorausgegangenen Lieferverhältnis erst auf die zweite Mahnung Zahlung geleistet hat.
Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit 5 % p.a. Zinsen zu berechnen, wenn der Besteller Kaufmann ist. Ab Verzugseintritt werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Sollten uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen zu lassen, so sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen diesem gegenüber sofort fällig zu stellen. In diesem Falle können wir darüber hinaus – sofern wir vorleistungspflichtig sind – die uns obliegende Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 6 Mängelansprüche
Für gebrauchte Gegenstände werden jegliche Mängelansprüche ausgeschlossen.
Für neue Waren leisten wir unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde und vorbehaltlich der Regelungen des § 7 wie folgt Gewähr:
Der Besteller ist verpflichtet, eingehende Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen auf Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich/fernschriftlich anzuzeigen.
Eine schuldhafte Verletzung einer dieser Nebenpflichten führt zur Schadensersatzpflicht des Bestellers.
Ist der Besteller Kaufmann, führt eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht zudem dazu, dass die Ware als genehmigt anzusehen ist (§ 377 HGB).
Der Besteller ist zudem verpflichtet, uns bereits den begründeten Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu verifizieren. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Bestellers.
Wenn nach den vorstehenden Regelungen eine Mängelhaftung dem Grunde nach zu bejahen ist, hat der Besteller nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Besteller die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko des Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Besteller.
Nachbesserung und Ersatzlieferung bei Mangelrüge erfolgen nur auf Kulanz, wenn wir nicht ausdrücklich die Mangelhaftigkeit zugestehen.
Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung im Fall der nachweislichen Mangelhaftigkeit wiederholt fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings bei geringer Bedeutung des Mangels ausgeschlossen.
Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so sind wir berechtigt, die Kosten für Versand und Verpackung sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen. Diese angemessene Vergütung beträgt mindestens € 25,00, maximal aber 20 % des Warenwertes.
Bei Transportschäden hat der Besteller die Ersatzansprüche gegenüber Dritten sicherzustellen. Rechtzeitiges Hinzuziehen von Beauftragten des Beförderungsunternehmens zur Schadensfeststellung ist unbedingt erforderlich.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt auch für alle übrigen Ansprüche, die auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen. Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (zu diesem Begriff s. § 7 Abs. 2) werden hierdurch nicht beschränkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach Produkthaftungsrecht werden hierdurch nicht berührt.
Mängelansprüche erlöschen bei Beschädigung der von uns gelieferten Ware durch Einwirkungen Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung oder Frequenzschwankungen sowie bei chemischen Einflüssen.
§ 7 Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung - sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Satz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Falls der Besteller aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit uns durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben unsere Rechte aus diesem § 8 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen.
Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Besteller überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im voraus auf uns, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.
Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Besteller tritt uns schon jetzt und im voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Besteller uns die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
Wir nehmen die in dieser Vertragziffer vorgesehenen Abtretungen des Bestellers schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Bestellerlandes erforderlich sind, so hat der Besteller derartige Handlungen vorzunehmen.
Befindet sich der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, so können wir die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben.
Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Besteller - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat uns der Besteller unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente zu übermitteln.
§ 9 Datenverarbeitung
Der Besteller gestattet uns, die sich aus dem jeweiligen Geschäftsvorfall ergebenden Daten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung für unsere unternehmensinternen Zwecke zu speichern.
§ 10 Sonstiges
Erfüllungsort ist Hamburg, soweit sich nicht aus der Vereinbarung etwas anderes ergibt.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, auch an einem für den Besteller begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages finden die Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung Anwendung.
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